§ 13b UStG: Wann die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen auf den Leistungsempfänger übergeht

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers im Baugewerbe ist ein komplexes, aber essentielles Instrument im deutschen Umsatzsteuerrecht. Sie verlangt von allen am Bau beteiligten Unternehmen eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen - insbesondere, ob der Empfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die Verwendung der Bescheinigung USt 1 TG bietet beiden Parteien eine Vereinfachung und Rechtssicherheit. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Bauleistungen unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen.

In dieser Reihe sind bereits erschienen:

§ 13b UStG: Warum es die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gibt

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Was zu den Bauleistungen zählt

Für die Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist zunächst entscheidend, dass es sich um eine Bauleistung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes handelt.

Betroffen sind steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirken. Das bedeutet, dass die Leistung der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks dienen muss.

Typische Bauleistungen sind beispielsweise

  • Maurer-, Beton- und Zimmererarbeiten,
  • die Installation von fest verbundenen Maschinenanlagen (z.B. Windkraftanlagen, fest installierte Kälteanlagen),
  • Dachdeckerarbeiten, Fassadengestaltung,