§ 13b UStG: Warum es die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gibt

Das Reverse-Charge-Verfahren, in Deutschland in § 13b UStG geregelt, stellt eine fundamentale Abweichung vom üblichen Prinzip der Umsatzbesteuerung dar. Im Regelfall ist es der leistende Unternehmer, der die Umsatzsteuer schuldet und diese an das Finanzamt abführt. § 13b UStG kehrt diese Steuerschuldnerschaft jedoch um: In bestimmten, gesetzlich definierten Fällen geht die Verantwortung für die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger über. Dieses Verfahren wird daher auch als „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ bezeichnet. Mit diesem Beitrag starten wir eine Reihe zu § 13b UStG, in der wir anhand von Praxisfällen veranschaulichen, wie diese wichtige Regelung anzuwenden ist.

Steuerschuldnerschaft wird umgekehrt

Das Kernprinzip des § 13b UStG ist die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft. Nicht der leistende oder liefernde Unternehmer führt die Umsatzsteuer ab, sondern der Leistungsempfänger. Der Leistungsempfänger ist dabei die natürliche oder juristische Person, die eine Leistung in Auftrag gibt. Diese Umkehr ist in den in § 13b UStG genannten Fällen zwingend anzuwenden. Eingeführt wurde § 13b UStG aus zwei eng miteinander verknüpften Gründen:

Umsatzsteuerbetrug soll bekämpft werden