§ 14 GrEStG
FNA: 610-6-10
Fassung vom: 26.02.1997
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 14 GrEStG Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

GrEStG ( Grunderwerbsteuergesetz )

Die Steuer entsteht, 1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung; 2. wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.