§ 140 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 140 AO Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

§ 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

AO ( Abgabenordnung )

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.