§ 1409 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 1409 BGB Beschränkung der Vertragsfreiheit

§ 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.