§ 1417 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026

§ 1417 BGB Sondergut

§ 1417 Sondergut

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. (3) 1Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. 2Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.