§ 143 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 143 SGG (Zulässigkeit der Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte)

§ 143 (Zulässigkeit der Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.