§ 144 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 144 FGO (Kostenentscheidung bei Rechtsbehelfsrücknahme)

§ 144 (Kostenentscheidung bei Rechtsbehelfsrücknahme)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.