§ 148 GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung, BGBl. I Nr. 183 vom 18.06.2026

§ 148 GewO Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

§ 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

GewO ( Gewerbeordnung )

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder 2. durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 1 a oder Nummer 1 b, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2, oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.