§ 15 b RDG
FNA: 303-20
Fassung vom: 12.12.2007
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64 vom 10.03.2023

§ 15 b RDG Betrieb ohne Registrierung

§ 15 b Betrieb ohne Registrierung

RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz )

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.