§ 15 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 63 vom 25.02.2025

§ 15 GBO (Vertretungsbefugnis, Antrag durch Notar, Vollmachtsvermutung; Eintragungsfähigkeitsprüfung)

§ 15 (Vertretungsbefugnis, Antrag durch Notar, Vollmachtsvermutung; Eintragungsfähigkeitsprüfung)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) 1Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. 2Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18. (2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen. (3)