§ 151 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 151 FGO (Vollstreckung gegen die öffentliche Hand)

§ 151 (Vollstreckung gegen die öffentliche Hand)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. 2Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht. (2) Vollstreckt wird 1. aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, 2. aus einstweiligen Anordnungen, 3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen. (3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. (4)