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§ 151
StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025
Änderungsnachweis
§ 151 StPO Anklagegrundsatz
Inhaltsverzeichnis
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§ 151 Anklagegrundsatz
StPO ( Strafprozeßordnung )
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
Inhaltsverzeichnis
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