§ 157 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 157 SGG (Prüfungsumfang; Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel)

§ 157 (Prüfungsumfang; Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. 2Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.