Einmal Vorsteuer, immer Vorsteuer - oder? So mag man denken, aber das Umsatzsteuerrecht bringt eine Besonderheit mit sich: § 15a UStG. Ändern sich die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, innerhalb des Berichtigungszeitraums, muss der Vorsteuerabzug rückwirkend korrigiert werden. Was auf den ersten Blick nachteilig erscheint, können Sie in der steuerlichen Beratung aber auch als Vorteil nutzen. Wie Sie das machen, zeigt der folgende Beitrag.
Vereinfacht gesagt verlangt § 15a UStG eine Korrektur des ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerabzugs, wenn sich die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, innerhalb eines bestimmten Zeitraums ändern.
Eine solche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn ein angeschafftes Wirtschaftsgut später anders verwendet wird als geplant - z.B. statt für umsatzsteuerpflichtige nun für steuerfreie oder für Zwecke außerhalb des Unternehmens. Der Vorsteuerabzug soll dann rückwirkend an die tatsächliche Verwendung angepasst werden.
Der Korrekturzeitraum beträgt im Regelfall fünf Jahre ab Anschaffung (bzw. ab erstmaliger Nutzung). Für Immobilien und vergleichbare unbewegliche Güter verlängert er sich auf zehn Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums muss jedes Jahr geprüft werden, ob eine relevante Nutzungsänderung eingetreten ist.
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