§ 16 KStG
FNA: 611-4-4
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich, BGBl. I Nr. 69 vom 28.02.2025

§ 16 KStG Ausgleichszahlungen

§ 16 Ausgleichszahlungen

KStG ( Körperschaftsteuergesetz )

1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organträgers zu versteuern.