§ 16 StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 16 StBerG Gebühren für die Anerkennung

§ 16 Gebühren für die Anerkennung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro an die Aufsichtsbehörde zu zahlen.