§ 16 StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 16 StBerG Gebühren für die Anerkennung

§ 16 Gebühren für die Anerkennung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro an die Aufsichtsbehörde zu zahlen.