§ 168 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, BGBl. I Nr. 257 vom 27.10.2025

§ 168 BauGB Übernahmeverlangen

§ 168 Übernahmeverlangen

BauGB ( Baugesetzbuch )

1Der Eigentümer eines im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 2Die Vorschrift des § 145 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.