§ 169 a StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 -, BGBl. I Nr. 201 vom 24.06.2025

§ 169 a StPO Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen

§ 169 a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen

StPO ( Strafprozeßordnung )

Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.