§ 169 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, BGBl. I Nr. 278 vom 24.11.2025

§ 169 SGB VI Beitragstragung bei selbständig Tätigen

§ 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Die Beiträge werden getragen 1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst, 2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse, 3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, 4. bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.