§ 170 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 170 SGB VII Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger

§ 170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

1Soweit das Arbeitsentgelt bereits in dem Lohnnachweis für einen anderen Unfallversicherungsträger enthalten ist und die Beiträge, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen, an diesen Unfallversicherungsträger gezahlt sind, besteht bis zur Höhe der gezahlten Beiträge ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen nicht. 2Die Unfallversicherungsträger stellen untereinander fest, wem der gezahlte Beitrag zusteht.