Bei Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen ist der Abruf von Bescheinigungen durch die Finanzverwaltung schon lange gängige Praxis. Doch was ist zu tun, wenn abgerufene Daten falsch oder unvollständig sind? Nicht selten werden solche Fehler spät, und zwar nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist erkannt. Hier sollten Sie auf die Berichtigungsvorschrift § 175b AO setzen, die in solchen Fällen Abhilfe schafft.
§ 175b AO trägt dem verstärkten Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und Dritten Rechnung. In der Praxis finden solche Datenübermittlungen bereits in großem Umfang statt, z.B.:
§ 175b AO sieht eine Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids vor, wenn
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