§ 18 SGB I
FNA: 860-1
Fassung vom: 11.12.1975
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Standortfördergesetz, BGBl. I Nr. 33 vom 04.02.2026

§ 18 SGB I Leistungen der Ausbildungsförderung

§ 18 Leistungen der Ausbildungsförderung

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40 a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.