§ 18 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 18 StGB Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen

§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.