§ 182 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 182 SGB VI Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen

§ 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. 2Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe des § 181 Absatz 2 a zulässig. (2)