§ 1826 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 1826 BGB Haftung des Betreuers

§ 1826 Haftung des Betreuers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. 2Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betreuten für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.