§ 1844 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026

§ 1844 BGB Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts

§ 1844 Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.