§ 185 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. I Nr. 197 vom 29.06.2026

§ 185 AO Geltung der allgemeinen Vorschriften

§ 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften

AO ( Abgabenordnung )

Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.