§ 192 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. I Nr. 197 vom 29.06.2026

§ 192 AO Vertragliche Haftung

§ 192 Vertragliche Haftung

AO ( Abgabenordnung )

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.