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§ 1946
BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, BGBl. I Nr. 226 vom 23.07.2026
Änderungsnachweis
§ 1946 BGB Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
Inhaltsverzeichnis
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