§ 1946 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 1946 BGB Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.