§ 198 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 198 AO Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

AO ( Abgabenordnung )

1Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. 2Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.