§ 20 KSVG
FNA: 8253-1
Fassung vom: 27.07.1981
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
SGB VI-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 355 vom 22.12.2025

§ 20 KSVG (Jährliche Abrechnung)

§ 20 (Jährliche Abrechnung)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

1Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. 2Die Jahresabrechnung gilt als Mitteilung im Sinne des § 28 a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.