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§ 20
OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025
Änderungsnachweis
§ 20 OWiG Tatmehrheit
Inhaltsverzeichnis
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§ 20 Tatmehrheit
OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
Inhaltsverzeichnis
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