§ 2030 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026

§ 2030 BGB Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

§ 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.