§ 21 SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 302 vom 02.12.2025

§ 21 SGB IV Bemessung der Beiträge

§ 21 Bemessung der Beiträge

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen 1. die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und 2. sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.