§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.