§ 2181 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen, BGBl. I Nr. 143 vom 12.05.2026

§ 2181 BGB Fälligkeit bei Beliebigkeit

§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.