§ 22 d GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 22 d GVG (Unzuständiger Richter beim Amtsgericht)

§ 22 d (Unzuständiger Richter beim Amtsgericht)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.