§ 22 d UStG
FNA: 611-10-14
Fassung vom: 21.02.2005
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Standortfördergesetz, BGBl. I Nr. 33 vom 04.02.2026

§ 22 d UStG Steuernummer und zuständiges Finanzamt

§ 22 d Steuernummer und zuständiges Finanzamt

UStG ( Umsatzsteuergesetz )

(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt. (2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.