§ 22 PBefG
FNA: 9240-1
Fassung vom: 08.08.1990
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Infrastruktur-Zukunftsgesetz, BGBl. I Nr. 224 vom 22.07.2026

§ 22 PBefG Beförderungspflicht

§ 22 Beförderungspflicht

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn 1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, 2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.