§ 221 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 221 StPO Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

§ 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

StPO ( Strafprozeßordnung )

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.