§ 226 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 226 StPO Ununterbrochene Gegenwart

§ 226 Ununterbrochene Gegenwart

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. (2) 1Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.