§ 23 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 23 HGB (Verbot der Veräußerung)

§ 23 (Verbot der Veräußerung)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.