(1) 1Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. 2Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. 3Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. (2) 1Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. 2Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig. (3) 1Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die 1. zu dem in §
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