§ 230 KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Fondsrisikobegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 97 vom 09.04.2026

§ 230 KAGB Immobilien-Sondervermögen

§ 230 Immobilien-Sondervermögen

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt. (2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für offene Immobilien-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.