§ 233 a SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 233 a SGB VI Nachversicherung im Beitrittsgebiet

§ 233 a Nachversicherung im Beitrittsgebiet

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nachversichert, wenn sie 1. ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder anzuwenden waren, fiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach denen eine Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend Für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Sinne des § Abs. Satz 1 Nr. ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 beantragt wird.