§ 2340 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen, BGBl. I Nr. 143 vom 12.05.2026

§ 2340 BGB Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

§ 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. (2) 1Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. 2Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. (3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.