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§ 243
InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025
Änderungsnachweis
§ 243 InsO Abstimmung in Gruppen
Inhaltsverzeichnis
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§ 243 Abstimmung in Gruppen
InsO ( Insolvenzordnung )
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.
Inhaltsverzeichnis
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