§ 25 BEEG
FNA: 85-5
Fassung vom: 27.01.2015
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 25 BEEG Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern

§ 25 Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat: 1. Tag und Ort der Geburt des Kindes, 2. Geburtsname und Vornamen des Kindes, 3. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.