§ 259 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 259 ZPO Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

§ 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.